Rechtsgrundlagen

Handelsmakler, Zivilmakler

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Handelsmakler (Handelsgesetzbuch) und einem Zivilmakler (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Handelsmakler übernimmt nur gelegentlich (nicht gewerbsmäßig) Vermittlungen.


Handelsmakler
Der Versicherungsmakler ist Handelsmakler im Sinne von § 93 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Über den Versicherungsmakler sagt das HGB wenig aus. Im Gegensatz zu anderen Handelsmaklern steht der Versicherungsmakler nicht zwischen den Parteien sondern ausschließlich auf Seiten des Kunden, den er vertritt. Den Maklerlohn schuldet alleine der Versicherer. Dies hat sich durch Gewohnheitsrecht so entwickelt.

Zivilmakler
Die Vorschriften der §§ 62 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) betreffen den Zivilmakler, also nicht den gewerbsmäßig tätigen Handelsmakler. Wenn keine vorrangige Regelung durch das HGB getroffen ist, gelten diese Vorschriften für den Versicherungsmakler allerdings subsidiär.


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