Der Versicherungsmakler


Rechtsgrundlagen
Handelsmakler
Zivilmakler
Rechtsstellung
Historie
Zukunftsaussichten



Was ist ein Makler

Ein Versicherungsmakler ist Handelsmakler im Sinne von § 93 ff. HGB. Er ist "Beschaffungsorgan" für Versicherungsschutz seines Kunden und dessen "treuhänderischer Sachverwalter". Er ist Garant für jederzeitigen optimalen Versicherungsschutz.


Rechtsgrundlagen

Handelsmakler, Zivilmakler

Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen einem Handelsmakler zwischen einem Handelsmakler (Handelsgesetzbuch) und einem Zivilmakler (Bürgerliches Gesetzbuch). Der Handelsmakler übernimmt nur gelegentlich (nicht gewerbsmäßig) Vermittlungen.


Handelsmakler

Der Versicherungsmakler ist Handelsmakler im Sinne von § 93 ff. Handelsgesetzbuch (HGB). Über den Versicherungsmakler sagt das HGB wenig aus. Im Gegensatz zu anderen Handelsmaklern steht der Versicherungsmakler nicht zwischen den Parteien sondern ausschließlich auf Seiten des Kunden, den er vertritt. Den Maklerlohn schuldet alleine der Versicherer. Dies hat sich durch Gewohnheitsrecht so entwickelt.


Zivilmakler

Die Vorschriften der §§ 62 ff Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) betreffen den Zivilmakler, also nicht den gewerbsmäßig tätigen Handelsmakler. Wenn keine vorrangige Regelung durch das HGB getroffen ist, gelten diese Vorschriften für den Versicherungsmakler allerdings subsidiär.


Rechtsstellung

Maklerrecht

Die Rechtsstellung des Maklers ist grundsätzlich eine andere als die des Vertreters. Das Handelsvertreter- und Versicherungsagentenrecht ist auf den Versicherungsmakler generell nicht anzuwenden. Zahlreiche Mißverständnisse entstehen dadurch, daß geläufige Regelungen für Agenten bei Maklern analog angewendet werden.

Gewerbetreibender Kaufmann

Der Makler ist gewerbetreibender Kaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB, benötigt also einen Gewerbeschein. Er hat sich in das Handelsregister einzutragen und unterliegt den Buchführungspflichten (§ 238 HGB), es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

Versicherungsvermittler

Der Versicherungsmakler ist ein unabhängiger Versicherungsvermittler, der auf der Seite seines Auftraggebers (Kunde, Mandant, Versicherungsnehmer) steht und dessen Interesse er wahrzunehmen hat. Der Makler ist nicht vornehmlich Berater. Der Versicherungsmakler zählt nicht zur Außendienstorganisation der Versicherungsgesellschaft.

Betrauung

Der Makler wird vom Kunden beauftragt, seine Versicherungsangelegenheiten zu besorgen. Damit entsteht ein ständiges Betrauungsverhältnis. Der Makler ist vom Versicherer nicht ständig damit betraut Versicherungen zu vermitteln. Er ist gegenüber dem Versicherer "von Fall zu Fall" tätig.

Maklervertrag

Der Makler schließt mit dem Versicherungsnehmer einen Maklervertrag. Dies kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschehen. Dieser Betreuungsauftrag ist wesentlich für den Status des Maklersals "Beschaffungsorgan für Versicherungsschutz" und seine Stellung "im Lager" des Kunden.

Mandat

Weil eine gewisse Parallele der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers zu der eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters besteht, wird der Kunde oft auch als Mandant und das Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und seinem Kunden als Mandat bezeichnet.

Vertretungsmacht

Durch eine entsprechende Vollmacht ist der Versicherungsmakler Vertreter des Kunden. Er weist seine Vertretungsmacht dem Versicherer durch Vorlage der Vollmacht nach.

Der Makler ist Willenserklärungsvertreter des Kunden, nicht jedoch Wissenserklärungsvertreter. Deshalb kann der Makler bestimmte Erklärungen, z. B. Gesundheitsfragen, nicht abgeben.


Historie

Der Berufsstand des Versicherungsmaklers ist 400 Jahre früher entstanden, als der des Versicherungsvertreters. Ende des Mittelalters waren italienische Kaufleute, Reeder, Frachtführer, Geldwechsler und Bankiers erste Risikoträger. Der Makler arbeitete den Versicherungsvertrag aus und ließ ihn notariell beurkunden.

Maklerwesen in Deutschland

Im 14. Jahrhundert breitete sich das Maklerwesen von Italien nach den Niederlanden und im 16. Jahrhundert über Spanien, Portugal und Großbritannien nach Deutschland aus. Der älteste bekannte durch einen Makler vermittelte Versicherungsvertrag wurde 1590 in Hamburg in niederländischer Sprache abgefaßt.

Bezeichnung "Makler"

Die Bezeichnung "Makler" stammt von dem niederländischen Wort "makelaar" ab; diesbedeutet "machen". Die Bezeichnung "Makler" deutet also auf das Zustandebringen von Verträgen hin.

Maklereid

Der beeidete Makler trug eine "Maklermünze" oder einen "Maklerstab" als Beweis für seine Berechtigung, Maklertätigkeit auszuüben. Bei Verstößen gegen die Vorschriften wurde ihm dieses Abzeichen wieder entzogen.

Mittlerrolle

Der Makler stand rechtlich gesehen in der Mitte zwischen den Risikoträgern und dem Versicherungsnehmer. Die Vergütung des Maklers wurde ursprünglich von dem Versicherungsnehmer und den Risikoträgern gemeinsam getragen. Schon damals hatte der Versicherungsnehmer Fehler des Maklers als eigene zu vertreten.

Makler rückt ins Lager des Kunden

Im 19. Jahrhundert rückte der Makler aus der Mitte der beiden Parteien (Versicherer und Versicherungsnehmer) immer weiter "in das Lager" des Versicherungsnehmers.

Tätigkeitsschwerpunkte

Die Tätigkeit der Versicherungsmakler hat sich von der See- und Transportversicherung über die Rückversicherung und das Industriegeschäft zunehmend auf Gewerbekunden und Freiberufler ausgeweitet. Heute sind "Breitengeschäft" und "Allfinanz" für große und mittelständische Versicherungsmakler zum Schlagwort geworden.

Zusammenfassung Historie

Der Berufsstand des Versicherungsmaklers hat in Kontinentaleuropa das Versicherungswesen begründet und die Grundlage für einen später florierenden Versicherungsmarkt gelegt. In früherenJahrhunderten findet man Berufszulassungsregeln und Gesetzesgrundlagen, die heute wieder angestrebt aber noch nicht vorhanden sind.


Zukunftsaussichten

Marktanteil

Der Anteil des durch Versicherungsmakler vermittelten Versicherungsgeschäfts wächst beständig. Seit der Deregulierung des deutschen Versicherungsmarktes im Jahre 1994 ist der Anteil des Neugeschäfts von ca. 10 % auf rund 20 % angestiegen.

Andere europäische Länder

In den anderen europäischen Ländern ist der Anteil des über Versicherungsmakler zustande gekommenen Geschäfts teilweise deutlich höher, in Großbritannien z. B. bei mehr als 50 %. Es läßt sich abschätzen, daß sich die Marktanteile international vereinheitlichen werden. In Deutschland wird der Versicherungsmakler der Gewinner dieser Tendenz sein.

Trends zugunsten des Maklers

Immer mehr deutsche und ausländische Versicherer wenden sich dem deutschen Maklermarkt zu. Immer mehr Agenten werden Versicherungsmakler. Immer mehr Kunden wenden sich nicht an einen Agenten, sondern an einen Makler. Immer mehr Medien, z. B. die Veröffentlichungen der Stiftung Warentest, empfehlen den Makler anstelle des Agenten.

Prognose des Marktanteils

Unter Berücksichtigung aller nationalen und internationalen Tendenzen kann man dem deutschen Versicherungsmaklermarkt einen Stellenwert auf Platz 2 nach dem Ausschließlichkeitsagenten bei etwa 35 % Marktanteil prognostizieren. Wann dieser Marktanteil erreicht wird, ist schwer vorherzusagen.

Maklervertrag

Die Grundlage der Tätigkeit des Versicherungsmaklers für seinen Kunden ist regelmäßig ein Maklervertrag. Dieser kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes (schlüssiges) Handeln entstehen.




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