Das Recht zur Selbstbestimmung genießt in unserer Gesellschaft aus gutem Grund höchsten Stellenwert. Jeder Bürger ist berechtigt, frei für sich Entscheidungen treffen zu dürfen. Dies stellt einen ganz wesentlichen Beitrag zur Würde des Menschen dar. Was aber, wenn Sie selbst nicht mehr in der Lage sind, darüber zu entscheiden, welche Behandlungen im Krankheitsfall durchgeführt werden sollen und welche nicht? Auch im Falle einer notwendig werdenden Betreuung haben Sie sicherlich eigene Vorstellungen, wer sich um Ihre Angelegenheiten kümmern soll. Diese müssen nicht zwingend mit denen des Vormundschaftsgerichts übereinstimmen. Es gibt drei Mittel, um Ihre persönlichen Wünsche für Ihre Angehörigen, Ärzte und Behörden zu dokumentieren: Die Patientenverfügung regelt, wie im Fall einer Krankheit behandelt werden kann (z. B. keine lebensverlängernden Maßnahmen, wenn keine Aussicht auf Heilung besteht). Die Betreuungsverfügung regelt, wer für Sie entscheiden darf, wenn Sie es z. B. nach einem Schlaganfall nicht mehr können (ggf. auch unterschiedliche Personen für unterschiedliche Bereiche wie Finanzen, Gesundheit, etc.). Mit der Vorsorgevollmacht erteilen Sie Vertrauenspersonen im Krisenfall bestimmte Vollmachten, damit es keiner gesonderten gerichtlichen Genehmigung bedarf (z. B. Mietverträge für Sie kündigen o. ä.). Um hier schnell und unkompliziert rechtsverbindliche, vorsorgliche Regelungen treffen zu können, erstellte das Bundeministerium der Justiz inhaltliche Vorlagen. Um keine Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass die dokumentierten Regelungen noch aktuell sind, sollten Sie die Verfügungen spätestens alle zwei Jahre erneuern bzw. verlängern. Gerne unterstützen wir Sie bei dieser wichtigen Vorkehrung. Geben Sie Ihren Angehörigen so Sicherheit, die richtigen Entscheidungen zu treffen.
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