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Rechtsstellung
Maklerrecht
Die Rechtsstellung des Maklers ist grundsätzlich eine andere als die des Vertreters. Das Handelsvertreter- und Versicherungsagentenrecht ist auf den Versicherungsmakler generell nicht anzuwenden. Zahlreiche Mißverständnisse entstehen dadurch, daß geläufige Regelungen für Agenten bei Maklern analog angewendet werden.
Gewerbetreibender Kaufmann
Der Makler ist gewerbetreibender Kaufmann nach § 1 Abs. 2 HGB, benötigt also einen Gewerbeschein. Er hat sich in das Handelsregister einzutragen und unterliegt den Buchführungspflichten (§ 238 HGB), es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.
Versicherungsvermittler
Der Versicherungsmakler ist ein unabhängiger Versicherungsvermittler, der auf der Seite seines Auftraggebers (Kunde, Mandant, Versicherungsnehmer) steht und dessen Interesse er wahrzunehmen hat. Der Makler ist nicht vornehmlich Berater. Der Versicherungsmakler zählt nicht zur Außendienstorganisation der Versicherungsgesellschaft.
Beratung
Der Makler wird vom Kunden beauftragt, seine Versicherungsangelegenheiten zu besorgen. Damit entsteht ein ständiges Betrauungsverhältnis. Der Makler ist vom Versicherer nicht ständig damit betraut Versicherungen zu vermitteln. Er ist gegenüber dem Versicherer “von Fall zu Fall” tätig.
Maklervertrag
Der Makler schließt mit dem Versicherungsnehmer einen Maklervertrag. Dies kann schriftlich, mündlich oder durch konkludentes Handeln geschehen. Dieser Betreuungsauftrag ist wesentlich für den Status des Maklersals “Beschaffungsorgan für Versicherungsschutz” und seine Stellung “im Lager” des Kunden.
Mandat
Weil eine gewisse Parallele der Tätigkeit eines Versicherungsmaklers zu der eines Rechtsanwalts oder Steuerberaters besteht, wird der Kunde oft auch als Mandant und das Vertragsverhältnis zwischen dem Makler und seinem Kunden als Mandat bezeichnet.
Vertretungsmacht
Durch eine entsprechende Vollmacht ist der Versicherungsmakler Vertreter des Kunden. Er weist seine Vertretungsmacht dem Versicherer durch Vorlage der Vollmacht nach.
Der Makler ist Willenserklärungsvertreter des Kunden, nicht jedoch Wissenserklärungsvertreter. Deshalb kann der Makler bestimmte Erklärungen, z. B. Gesundheitsfragen, nicht abgeben.
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